Kündigung des Mietvertrags nach Todesfall
Wenn eine Mieterin oder ein Mieter stirbt, können die Erben den Vertrag mit der gesetzlichen Frist kündigen, auch wenn im Vertrag längere Fristen stehen.
- Erben können mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (Art. 266i OR). Bei Wohnungen sind das 3 Monate auf einen ortsüblichen Termin.
- Unterschreiben müssen alle Erben oder eine Person mit Vollmacht aller Erben, zum Beispiel ein Willensvollstrecker.
- Lebt eine Mitmieterin oder ein Mitmieter weiter in der Wohnung, läuft der Vertrag in der Regel mit dieser Person weiter.
- Beilegen: Kopie der Todesurkunde und, wenn vorhanden, die Erbenbescheinigung.
Brief erstellen
[Vorname Name]
[Strasse Nr.]
[PLZ Ort]
[Vermieter / Verwaltung]
[Strasse Nr.]
[PLZ Ort]
[Ort], 5. November 2026
Kündigung des Mietvertrags nach Todesfall (Art. 266i OR): [Adresse und Wohnung]
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir müssen Ihnen mitteilen, dass [Name], Mieter/in der oben genannten Wohnung, am [Todesdatum] verstorben ist.
Als Erbinnen und Erben kündigen wir den Mietvertrag gestützt auf Art. 266i OR mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin, den [Kündigungstermin].
Sollte vorher eine neue Mieterin oder ein neuer Mieter gefunden werden, sind wir mit einer früheren Auflösung des Mietvertrags einverstanden.
Ansprechperson für alle Fragen zur Wohnung, zur Besichtigung und zur Abgabe ist [Name, Telefon / E-Mail].
Beilagen: Kopie der Todesurkunde, Erbenbescheinigung oder Vollmacht der übrigen Erben
Freundliche Grüsse